Grundlagen Wareneinreihung
1. Allgemeines
Haben Sie auch schon einmal den Begriff «Allgemeine Vorschriften» (AV) im Zusammenhang mit der Zolltarifnummer gehört? Die «Allgemeinen Vorschriften» sollen sicherstellen, dass für die gleiche Ware weltweit die gleiche Zolltarifnummer (HS-Code) gewählt wird. Für das Einreihen von Waren in den Zolltarif gibt es die sogenannten Allgemeinen Vorschriften (AV). Dies sind sechs Regeln, die uns den Weg zur korrekten Warennummer weisen.
Mittels den sogenannten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des «Harmonisierten Systems» (in Englisch offiziell «General Rules for the interpretation of the Harmonized System» genannt) wird weltweit eine einheitliche Einreihung von Waren in den Zolltarif garantiert. Dies bedeutet, dass Sie eine bestimmte Ware immer nur einer einzigen Zolltarifnummer zuordnen können.
Die Allgemeine Vorschriften wurden von der Weltzollorganisation erlassen und haben in über 200 Ländern gesetzlichen Charakter. Aus diesem Grund finden Sie den exakten Wortlaut übereinstimmend in den einzelnen nationalen Zolltarifen der Welt wieder.
In Deutschland finden Sie die Allgemeinen Vorschriften im «EZT» unter Texte im Inhaltsverzeichnis zu finden.
2. Allgemeine Vorschriften 1
Die Allgemeinen Vorschriften („AV 1“) ist die grundlegende Vorschrift zum Einreihen von Waren in den Zolltarif. Sie wird bei jeder Einreihung gebraucht und lautet wie folgt:
Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur der Orientierung. Für die Einreihung sind lediglich der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgeblich.
Möchten Sie Ihr Produkt in den Zolltarif einreihen, besteht die erste Herausforderung darin, die passende vierstellige Position zu finden. Machen Sie gedanklich eine Stoffsammlung und überlegen Sie, in welchem Kapitel das Produkt aufgeführt sein könnte. Orientieren Sie sich dabei an der Warenansprache im Zolltarif (Stoff/Verwendungszweck) und dem Produktionsprinzip. Bedenken Sie den ersten Satz der AV 1 und sehen Sie die Bezeichnung der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel als Hilfestellung an. Entscheidend für die Einreihung ist nach dem Satz 2 der Wortlaut der vierstelligen Position. Dieser Text ist maßgebend und muss mit dem einzureihenden Produkt abgeglichen werden. Weiterhin sind die Anmerkungen entscheidend, und zwar zu den Abschnitten und Kapiteln, sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, insbesondere 2 und 3.
Damit gibt uns die AV 1 eine Prüfreihenfolge vor:
1. Wortlaut der Position
2. Anmerkungen zum Abschnitt und den Kapiteln
3. Weitere Allgemeine Vorschriften
Hinweis:
Die Einreihung bis zur elfstelligen Zolltarifnummer erfolgt mittels AV 6. Siehe Abschnitt „Allgemeine Vorschriften 6“.
3. Allgemeine Vorschriften 2
Die Allgemeinen Vorschriften 2 („AV 2“) erweitert den Wortlaut der Position im Tarif, damit dort auch Produkte eingereiht werden können, die im maßgebenden Zeitpunkt besondere Eigenschaften aufweisen.
Die AV 2 ist in zwei Bereiche unterteilt:
-
Die AV 2a) beschäftigt sich mit Waren, die unvollständig, unfertig, zerlegt oder noch nicht zusammengebaut sind.
-
Die AV 2b) erweitert den Wortlaut, damit Produkte aus unterschiedlichen Materialien einer Position zugeordnet werden können.
AV 2a)
Für unvollständige oder unfertige Ware, sofern sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, gelten die Anführungen einer Ware in der Position. Dies gilt auch für bei Gestellung zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren.
Um den Wortlaut erweitern zu dürfen, prüfen Sie nun, ob Ihre Ware tatsächlich unvollständig, unfertig, zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist.
Damit ergibt sich folgende Systematik für die Anwendung der AV 2a):

1. Handelt es sich bei Ihrem Produkt um eine vollständige oder fertige Hauptware, erfolgt die Einreihung über die AV 1 ff.
2. Fehlen Bestandteile/Bearbeitungsschritte, aber die Ware hat die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen/fertigen Ware, dann erfolgt die Einreihung als unfertige, unvollständige oder noch nicht zusammengesetzte Ware (AV 2a) Satz 1/Satz 2).
3. Fehlen noch mehr Bestandteile/Bearbeitungsschritte, sodass die Ware – noch nicht – die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen/fertigen Ware besitzt, dann erfolgt die Einreihung als Teil oder Zubehör (siehe Abschnitt 4 „Die Einreihung von Teilen und Zubehör“) bzw. nach eigener stofflicher Beschaffenheit.
AV 2b)
Die AV 2b) erweitert den Wortlaut einer (Material-)Position im Tarif, wenn eine Ware zumindest teilweise aus einem Material oder Stoff besteht:
Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen.
Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen.
Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
Genau genommen würde eine Ware, z.B. eine leere Glasflasche mit Kunststoffdeckel, weder als Ware aus Glas noch als Ware aus Kunststoff eintarifiert werden können, denn in beiden Stoffkapiteln lautet der Wortlaut entweder
-
Position 7010 – Flaschen aus Glas oder
-
Position 3923 – Verpackungsmittel aus Kunststoff.
Beide Wortlaute treffen nicht zu, denn es handelt sich um eine Flasche aus Glas UND Kunststoff.
Die AV 2b) ermöglicht es nun, dieses Problem zu lösen. Denn besteht eine Ware zumindest teilweise aus einem Material, darf diese als Ware aus diesem Material eintarifiert werden.
Die Flasche besteht mindestens teilweise aus Glas, sodass durch die AV 2b) eine Einreihung in Position 7010 möglich ist. Der Anteil an Kunststoff an der Flasche ist gering – also nicht „teilweise“ vorhanden. Daher ist keine Erweiterung des Wortlauts der Position 3923 möglich. Damit wird die Flasche aus Glas mit einem Kunststoffdeckel aufgrund der AV 2b) in Position 7010 eingereiht.
Jeder Positionswortlaut, der sich auf ein Material oder einen Stoff bezieht, kann mittels der AV 2b) erweitert werden. Die einzige Ausnahme bilden Positionen, die im Wortlaut eine stoffliche Reinheit fordern. Ein Beispiel dafür ist die Position 1701 – Chemisch reine Saccharose.
Sinn und Zweck der AV 2
Die AV 2 erweitert die Wortlaute von Positionen. Sie hilft damit bei der Einreihung von Waren, wenn diese im maßgebenden Zeitpunkt Besonderheiten aufweisen.
Sie erweitert den Wortlaut in folgenden Fällen:
– bei unvollständigen auf vollständige Waren
– bei unfertigen auf fertige Produkte
– bei zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Produkten auf zusammengesetzte Waren
– bei einer Kombination aus unvollständigen oder unfertigen zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren
– bei der Einreihung von Waren, die nur teilweise aus einem Stoff bestehen, oder auf Mischungen, die eine oder mehrere Mischungskomponenten enthalten.
4. Allgemeine Vorschriften 3
Die Allgemeine Vorschrift 3 („AV 3“) gibt vor, wie Konkurrenzen bei mehreren zutreffenden Positionswortlauten aufgelöst werden können.
Konkurrenzen treten in folgenden Fällen auf:
-
bei zwei oder mehr in Betracht kommenden Stoffpositionen
-
bei einer Ware, für die Stoff- und Zweckposition infrage kommt
-
bei einer Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt ist
-
bei einer Ware, bei der mehrere Zweckpositionen in Betracht kommen
-
bei einer Ware mit mehreren Funktionen, die zu unterschiedlichen Positionen führen
Die AV 3b) gibt zudem vor, wie Warenzusammenstellungen eingereiht werden.
Voraussetzung zur Anwendung der AV 3 ist, dass keine Spezialregelung (Positionswortlaut oder Anmerkung) vorliegt, um eine Konkurrenz aufzulösen. Damit bleibt es bei der Prüfreihenfolge, die die AV 1 vorgibt:
1. Positionswortlaut
2. Anmerkungen
3. Weitere AV
Die AV 3 ist in drei Bereiche unterteilt, das heißt, es gibt drei Möglichkeiten, eine Konkurrenz aufzulösen. Diese drei Möglichkeiten sind immer der Reihe nach zu prüfen:
Kommen für die Einreihung von Waren nach der Allgemeinen Vorschrift 2 b) mehrere Positionen in Betracht, ist wie folgt zu verfahren:
AV 3a)
Der erste Teil der AV 3 löst Konkurrenzen über die genauere Warenbeschreibung der Positionswortlaute auf. Dabei sind jedoch ein paar Besonderheiten zu beachten:
Positionen mit der genaueren Warenbezeichnung gehen Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung grundsätzlich vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält, gleich genau betrachtet.
Satz 1 der AV 3a) gibt vor, dass die Wortlaute der infrage kommenden Positionen miteinander zu vergleichen sind. Der Wortlaut der Position, der die Ware genauer beschreibt, ist zutreffend. Dabei ist zu beachten, dass eine namentliche Nennung immer genauer ist als eine allgemeine Gattungs-/Sammelbezeichnung. Auch der Zweck einer Ware ist genauer, als wenn nur das Material einer Ware genannt ist.
Satz 2 der AV 3a) gibt vor, wann eine Konkurrenz nicht über die genauere Warenbeschreibung aufgelöst werden kann. Haben Sie nur Positionswortlaute zur Auswahl, die sich jeweils auf einen Teil einer gemischten Ware beziehen (z.B. die Getreidemischung aus Gerste und Roggen), oder liegen nur Stoffpositionen zur Auswahl oder handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, ist die Auflösung nicht über die AV 3a) möglich.
Dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Konkurrenz über die AV 3b) gelöst werden kann.
AV 3b)
Der zweite Teil der AV 3 löst Konkurrenzen über einen charakterverleihenden Bestandteil oder Stoff auf. Dabei sind jedoch ein paar Besonderheiten zu beachten:
Nach den Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht einreichbare Mischungen und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlich Charakter verleiht.
Die AV 3b) wird zur Auflösung von Konkurrenzen angewendet, wenn dies nicht über die genauere Warenbeschreibung einer der Positionen möglich war. Sie kommt zur Anwendung bei Mischungen und Waren aus verschiedenen Stoffen, bei denen aufgrund der AV 3a Satz 2 keine Auflösung zulässig ist. Anwendung findet sie auch bei Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen oder Funktionen bestehen, und insbesondere bei Warenzusammenstellungen.
Ist die Einreihung nach der AV 3b) zulässig, wird die Entscheidung über die zutreffende Position nach dem charakterverleihenden Stoff oder Bestandteil getroffen. Kann ein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der den Charakter der Ware bestimmt, ist die Ware so einzureihen, als bestände sie ganz aus diesem Stoff oder Bestandteil.
Kriterien für die Ermittlung eines charakterverleihenden Stoffs oder Bestandteils sind:
-
Art und Beschaffenheit
-
Umfang
-
Menge
-
Gewicht
-
Wert
-
Bedeutung
-
Geschmack
Bei der Ermittlung des charakterverleihenden Stoffs oder Bestandteils dürfen Bestandteile/Waren der gleichen Position zusammengefasst werden.
4.1 Die Einreihung von Warenzusammenstellungen
Eine Warenzusammenstellung ist grundsätzlich ein Set bestehend aus verschiedenen Bestandteilen. Beispiele für Warenzusammenstellungen sind:
-
Hemd mit Krawatte, zusammen verpackt
-
Set, bestehend aus Stiften mit Lineal, Radiergummi, Spitzer
Damit das ganze Set in eine Position im Zolltarif eingereiht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die Bestandteile müssen in mindestens zwei verschiedene Positionen des Tarifs fallen.
2. Die Warenzusammenstellung dient zur Befriedung eines bestimmten Bedürfnisses oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Diese Vorgabe wird streng ausgelegt.
3. Das Set ist in Aufmachung für den Einzelverkauf: Die Abgabe an den Verbraucher ist ohne Umpacken möglich.
Werden alle drei Vorgaben erfüllt, handelt es sich auch tariflich um eine Warenzusammenstellung. Das ganze Set wird in eine Position eingereiht. Entscheidend ist dann der charakterverleihende Bestandteil.
Wird eine der Vorgaben nicht erfüllt, hat dies zur Folge, dass alle Bestandteile separat einzutarifieren sind. Dies ist wesentlich aufwendiger, als nur eine Zolltarifnummer zu vergeben. Unternehmen neigen dazu, die Regel etwas großzügiger auszulegen. Dies wird von der Zollverwaltung jedoch streng geprüft.
Auch bei der Anwendung der AV 3b) ist die Prüfreihenfolge, die die AV 1 vorgibt, einzuhalten. Das heißt, die Konkurrenz wird nur über die AV 3 aufgelöst, wenn dies nicht über die AV 1 (den Positionswortlaut oder eine Anmerkung) möglich ist.
4.2 Die Einreihung von Waren aus verschiedenen Bestandteilen
Diese Produkte können in verschiedener Form vorliegen:
-
Die einzelnen Bestandteile sind fest zusammengefügt: Das Lösen führt zur Zerstörung der Ware oder erfordert das Entfernen von Verbindungselementen (Schrauben). Hier handelt es sich um eine einheitliche Ware, die einer Position zuzuweisen ist.
-
Eine Ware, deren Bestandteile ohne weitere Hilfsmittel getrennt werden können. Hier ist zuerst zu entscheiden, ob es sich um eine einheitliche Ware oder eine Warenmehrheit handelt. Es handelt sich um eine einheitliche Ware, wenn die Bestandteile zueinander passen, sich ergänzen und üblicherweise zusammen verkauft werden. Diese wird einer Position zugewiesen. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine Warenmehrheit. Dies hat zur Folge, dass die Bestandteile einzeln einzureihen sind.
AV 3c)
Der dritte Teil der AV 3 löst Konkurrenzen, wenn dies über die AV 3a) oder b) nicht möglich war:
Nach der zuletzt genannten Position in der Nomenklatur der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen werden die Waren eingereiht, bei denen Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich ist.
Die Einreihung erfolgt somit in die Position, die in der Nomenklatur zuletzt genannt ist.
5. Allgemeine Vorschriften 4
Die AV 4 kommt in der Praxis kaum zur Anwendung. Grund dafür ist, dass das Harmonisierte System sehr umfassend und vollständig ist. Es unterliegt schließlich auch einer regelmäßigen Überarbeitung.
Damit aber auch Waren, deren stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung heute noch nicht absehbar sind (z.B. Neuerfindungen), im Tarif untergebracht werden können, wurde die AV 4 geschaffen:
Waren werden nach den Positionen eingereiht denen sie am ähnlichsten sind, wenn sie nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können.
6. Allgemeine Vorschriften 5
Die AV 5 regelt, wie bei der Einreihung von Behältnissen und Verpackungen, die zusammen mit der Ware beim Zoll angemeldet werden, zu verfahren ist. Durch die AV 5 wird damit der Zusammenhang zwischen der Ware und dem dazugehörigen Behältnis/der dazugehörigen Verpackung gewahrt. Sie bilden auch tariflich eine Einheit.
Wird nur das Behältnis bzw. die Verpackung beim Zoll gestellt, ist dies nach eigener Beschaffenheit einzutarifieren.
AV 5a) – Einreihung von Behältnissen
Für die Einreihung von Behältnissen ist die AV 5a) zu beachten:
Behältnisse werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden (z.B. für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck).
Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

AV 5b) – Einreihung von Verpackungen
Für die Einreihung von Verpackungen ist die AV 5b) zu beachten:
Übliche Verpackungen werden vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a), wie die darin enthaltenen Waren eingereiht. Dies gilt nicht, wenn die Verpackung eindeutig zu mehrfacher Verwendung geeignet ist.
Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.
7. Allgemeine Vorschriften 6
Die AV 6 ist das Pendant zur AV 1. Die AV 1 ist maßgebend für die Einreihung in die Position, die AV 6 entsprechend für die Unterposition(en):
Der Wortlaut, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften in sinngemäßer Anwendung sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position.
Vergleichbar sind nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift gelten auch für die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Auch hier ist zuerst der Wortlaut der Unterpositionen zu prüfen, dann die Anmerkungen und im dritten Schritt die weiteren AV. Bei der Einreihung in die Unterpositionen können die meisten Fälle bereits mit dem Wortlaut der Unterpositionen gelöst werden.
Wichtig ist, dass immer die Wortlaute der Unterpositionen einer Gliederungsstufe miteinander verglichen werden. In der Online-Anwendung des EZT sind dies alle Unterpositionen, die unter einem Ordner an einer Kette hängen. Bei der Einreihung mit dem statistischen Warenverzeichnis sind dies die Unterpositionen mit der gleichen Anzahl an Aufzählungspunkten.
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