Grundlagen zu Ausfuhranmeldungen
Inhaltsverzeichnis:
1. Warum brauche ich eine Ausfuhranmeldung?
Waren, die sich im freien Verkehr der Europäischen Union befinden und körperlich aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, sind sie in die Ausfuhr zu überführen (vgl. Art. 269 Abs. 1 UZK). Dies gilt unabhängig vom gewählten Beförderungsweg bzw. Verkehrsträger (Land, Luft, See, Post, Bahn).
Hintergrund ist die Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern und damit die Einhaltung handelspolitischer Maßnahmen, wie z.B. durch das EU-Recht geregelter Ausfuhrbeschränkungen, die eine Genehmigung oder gar ein Verbot vorsehen.
Angrenzend werden gewisse Daten mit der Ausfuhranmeldung automatisch mittels Schnittstelle an das Statistische Bundesamt übermittelt (Extrastat) und fließen somit in die Außenhandelsstatistik ein.
Zusätzlich dient das Ausfuhrverfahren als Nachweis gegenüber dem Finanzamt über das ordentliche Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union, da dieses die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung begründet.
Eine Ausfuhr ist ein Zollverfahren gemäß Artikel 5 Nr. 16 Buchst. c) UZK. Um die betroffenen Waren in ein Ausfuhrverfahren überführen zu können, ist eine Zollanmeldung notwendig.
Die Ausfuhranmeldung kann grundsätzlich von jeder Person (sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen), die in der EU ansässig ist, abgegeben werden. Diese Person muss in der Lage sein, die Ware zu Gestellen und die notwendigen Unterlagen für die Ausfuhr vorlegen zu können. Bei der Gestellung handelt es sich um die physische Präsentation der Ausfuhrware auf dem Amtsplatz der Zollstelle.
Diese Person wird in der Regel der Ausführer, d.h. der Inhaber des Zollverfahrens sein. Ihn sollen die wirtschaftlichen Folgen der Warenbewegung treffen. Zur Definition des Ausführers ist maßgeblich, welche Person Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über das Ob und Wie der Ausfuhr entscheidet. Die vereinbarte Lieferbedingung (Incoterms) ist hierbei unerheblich.
2. Wie erstelle ich eine Ausfuhranmeldung?
Die Ausfuhranmeldung hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen, Artikel 6 Abs. 1 UZK. In Deutschland ist die Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. ATLAS steht für, Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem. Nähere Informationen zum IT-Verfahren ATLAS finden Sie auf der Webseite der deutschen Zollverwaltung.
2.1 Regelfall: Zweistufiges Verfahren
Zur Eröffnung des Ausfuhrverfahrens ist die Sendung bei der Ausfuhrzollstelle zu Gestellen und anzumelden. Die Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, in dem der Ausführer seinen Sitz hat oder die Sendung zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird. Die elektronische Ausfuhranmeldung ist an diese Zollstelle zu übermitteln. Den Dienstellencode für Ihre Zollstelle ermitteln Sie mit unserer Anwendung Zollämter.
Im zweiten Schritt ist die Ausfuhrsendung in unverändertem Zustand bei der Ausgangszollstelle zu Gestellen. Bei der Ausgangszollstelle handelt es sich um die Zollstelle, die das körperliche Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet der Union überwacht. Die Ausgangszollstelle ist in der Regel eine Grenzzollstelle, jedoch können dies auch Binnenzollstellen sein, z.B. bei Luftfrachtsendungen.
Der Ausgangszollstelle muss grundsätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Master Reference Number – MRN) sowie ggf. das Ausfuhrbegleitdokument vorgelegt werden. Nach erfolgter Prüfung überlässt die Ausfuhrzollstelle die Sendung zum Ausgang und übermittelt anschließend eine entsprechende elektronische Mitteilung an die Ausfuhrzollstelle.
Die Ausfuhrzollstelle übersendet dann dem Ausführer die Ausfuhrbestätigung. Diese Ausfuhrbestätigung wird dem Ausführer im IT-Verfahren ATLAS mittels pdf.-Dokument „Ausgangsvermerk“ bzw. im Falle eines Alternativnachweises als „Alternativ-Ausgangsvermerk“ übersandt.
Der Ausgangsvermerk dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens und als Belegnachweis für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.
2.2 Vereinfachung im zweistufigen Verfahren
Neben dem Regelfall des zweistufigen Ausfuhrverfahrens gibt es gemäß des Unionszollrechts verschiedene Verfahrensvereinfachungen. Diese Verfahrensvereinfachungen nach dem UZK sind insbesondere die vereinfachte Zollanmeldung und die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung. Beide Vereinfachungen setzen eine förmliche Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes voraus.
2.3 Einstufiges Verfahren für sog. Kleinsendungen
Soweit eine Ausfuhr keinen Beschränkungen wie zum Beispiel Genehmigungspflichten oder Embargomaßnahmen gegen das Empfangsland unterliegt und der Warenwert der Sendung 3.000 € nicht übersteigt, kann die Sendung direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung elektronisch hierhin übermittelt werden, vgl. Art. 221 Abs. 2 UA 2 UZK-IA.
Wird eine Gesamtsendung in mehrere Einzelsendungen aufgeteilt, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Die Stückelung einer Ausfuhrsendung in Teilsendungen, um den Warenwert von 3.000 € zu unterschreiten, ist nicht zulässig.
2.4 Mündliche Zollanmeldungen
Sofern der Warenwert einer kommerziellen Sendung 1.000 € sowie eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht übersteigt, die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Natürlich kann auch für solche Ausfuhren, die als Kleinsendungen im einstufigen Verfahren oder mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden können, das zweistufige Ausfuhrverfahren angewandt werden. Dies liegt in der Entscheidung des Ausführers.
3. Welche Angaben muss ich in der Ausfuhranmeldung machen?
Neben allgemeinen Angaben zum Ausfuhrvorgang wie Warenversender, Warenempfänger, Verkehrsmittel oder Beförderungsrouten sind auch Angaben zum Geschäftsvorgang, zu den vereinbarten Lieferbedingungen und insbesondere zu den Waren selbst zu machen.
Länderangaben (z.B. für das Ausfuhrland, Bestimmungsland, Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) sind stets mit dem jeweiligen ISO-Alpha-2-Code zu machen.
Die Angaben zur Warensendung umfassen neben der Warenbezeichnung (übliche Handelsbezeichnung) und der 8-stelligen Warennummer gemäß Zolltarif (Zolltarifnummer) auch Brutto- und Nettogewichte sowie Art und Anzahl der Packstücke. Die richtige Warennummer kann in unserer Anwendung TARIC recherchiert werden.
4. Welche Dokumente muss ich für die Ausfuhr vorlegen?
Aus zollrechtlicher Sicht gibt es keine Anforderungen an die Angaben auf einem Handelsdokument. So können sich alle für die Zollanmeldung notwendigen Angaben aus mehreren Unterlagen ergeben.
Gemäß Artikel 163 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung alle erforderlichen Unterlagen im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Jedoch wird im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS auf die Vorlage von Handelsdokumenten (Handelsrechnungen, Frachtrechnungen etc.) sowie Präferenznachweisen verzichtet.
Grundsätzlich sind jedoch alle zum Zeitpunkt der Zollanmeldung vorliegenden Unterlagen im Feld 44 der Zollanmeldung entsprechend aufzuführen. Hierbei handelt es sich meistens um die Handelsrechnung, Proforma-Rechnung für Zollzwecke, Lieferschein, Packliste etc.
5. Hinweis
Die entsprechenden Hilfsmittel (Handbücher und Merkblätter) sind auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter "Formulare und Merkblätter" aufzurufen.
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