Grundlagen innergmeinschaftliche Lieferungen
Innergemeinschaftliche Lieferungen – so prüfen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Kunden
Einfache und qualifizierte Bestätigung
Das Bundeszentralamt für Steuern bietet Ihnen eine schnelle und kostenlose Möglichkeit, die USt-IdNr. Ihrer Kunden in der Europäischen Union zu überprüfen. Sie können bei der Überprüfung zwischen der einfachen und der qualifizierten Bestätigung unterscheiden.
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Einfache Bestätigung: Die einfache Bestätigung gibt Ihnen Auskunft, ob die Ihnen vorliegende ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage in dem Mitgliedsstaat gültig ist, in dem Sie erteilt wurde.
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Qualifizierte Bestätigung: Bei dieser Form der Bestätigung können Sie zusätzliche Ihnen vorliegende Daten auf ihre Richtigkeit prüfen. Dazu gehören z. B. der Firmenname (inkl. der Rechtsform des Unternehmens), Firmenort sowie die Straße und Postleitzahl Ihres Kunden. Wichtig: Möchten Sie eine qualifizierte Bestätigung erhalten, ist vorab immer erst eine einfache Bestätigung durchzuführen.
Unsere Empfehlung
Für eine einwandfreie und rechtssichere Prüfung wählen Sie immer die qualifizierte Prüfung.
So starten Sie Ihre Abfrage
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Rufen Sie zuerst die Plattform auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern auf.
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Zur Überprüfung der USt-IdNr. Ihres Kunden ist es notwendig, auch Ihre eigene USt-IdNr. für die Abfrage einzugeben.
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Die qualifizierte Bestätigung können Sie durch Anklicken des Buttons „Online-Bestätigung“ anfordern.
Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigung können Sie Ihre Anfragen auch per Post, per Telefon, Fax oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern richten. Dafür steht im Internet ein entsprechendes Kontaktformular zur Verfügung. Die Antwort des Bundeszentralamts für Steuern erhalten Sie grundsätzlich schriftlich.
So belegen Sie Ihre Prüfung
Richten Sie die Anfrage über das Kontaktformular ein, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung, die Sie entsprechend archivieren können. Bei der Internetabfrage klicken Sie ein entsprechendes Feld an, um eine schriftliche Bestätigung zu erhalten. Um bei Anfragen über das Internet einen Nachweis für Ihre Bestätigungsabfrage zu erhalten, machen Sie einen Screenshot von dem Ergebnis der Überprüfung, welches das Bundeszentralamt für Steuern an Sie übermittelt hat, und überführen es in Ihr System. Dies ist laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1 ausreichend.
Wenn die USt-ID-Nr. nicht übereinstimmt
Wenn Sie bei der Abfrage der USt-IdNr. Ihres Kunden die Mitteilung „stimmt nicht überein“ erhalten, halten Sie Rücksprache mit Ihrem Kunden. Bitten Sie ihn, Ihnen die korrekte USt-IdNr. mitzuteilen. In der Praxis ist schnell mal ein Zahlendreher passiert oder eine Zahl vergessen worden. Unbedingt notwendig ist Ihre Nachfrage beim Kunden. Denn das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen nicht die registrierten Daten des angefragten Kunden übermitteln.
Stellen Sie beim Vergleich mit Ihrem Kunden fest, dass er sich nicht sicher ist, wo der Fehler entstanden ist und welche Daten für seine USt-IdNr. hinterlegt sind, kann er bei seiner zuständigen Behörde dazu um Auskunft bitten. Sollte eine Anpassung oder Änderung bei den Daten Ihres Kunden notwendig sein, so kann dies nur bei den entsprechenden Behörden in seinem Mitgliedsstaat erfolgen. So kann es z. B. sein, dass sich die Adresse Ihres Kunden geändert hat und dies nicht entsprechend gemeldet wurde. Oder Ihr Kunde hat mehrere USt-IdNr. in einem Land bzw. an einem Ort, da er dort mehrere Betriebsstandorte besitzt.
Wichtig: Liefern und berechnen Sie an Ihren Kunden nur dann ohne Umsatzsteuer, wenn Ihnen eine gültige USt-IdNr. vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie die Lieferung für den Auftrag mit Umsatzsteuer fakturieren.
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